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   BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59   

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BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59 (https://dejure.org/1961,796)
BAG, Entscheidung vom 18.04.1961 - 3 AZR 313/59 (https://dejure.org/1961,796)
BAG, Entscheidung vom 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 (https://dejure.org/1961,796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Leistungsklage - Abhängigkeit von Gegenleistungen

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1788
  • DB 1962, 104
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.05.1957 - 3 AZR 359/54

    Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Höhe des einfachen

    Auszug aus BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59
    s Der Wert einer Feststellungsklage, die wieder kehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80$ des Wertes der entsprechen den Leistungsklage anzusetzen , auch wenn die Leistungen von Gegenleistungen abhängig sind (BAG AP Nr. 1 zu § 3 ZPO wird aufgegeben) .

    mäßig genau.bestimmbarer Zahlungsanspruch geltend gemacht wird (EGHZ 1, 43; BAG AP Nr. 1 zu § 3 ZPO).

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59
    zum Ausdruck kommt (vgl» BGHZ 9? 27; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßxcclits, 8» Aufl», § 88; Bötticher, Festgabe für Rosenberg zum 70» Geburtstag, S» 86; ferner auch Hab scheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1956, S» 221 f»)» Danach ist eine'Feststellungsklage, mit der ein ziffernmäßig zu bestimmender Zahlunganspruch geltend gemacht wird, mit der entsprechenden Leistungsklage nur insofern identisch, als es um das gleiche echtsfolgebegehren geht» Denn sowohl bei der Feststellungs- als auch bei der Leistungsklage, die auf Zahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Geldsumme gerichtet sind, behauptet der Kläger, dieser Anspruch stehe ihm zu und begehrt vorn Gericht Feststellung dieser Rechtsfolge gegenüber dem Beklagten»In dessen ist bei beiden Klagen das Verfahrensbegehren unterschiedlich» Denn der Kläger, der eine Leistungsklage an strengt, will nicht nur Feststellung der von ihm begehrten Rechtsfolge, sondern darüber hinaus einen vollstreckbaren Titel, d»ho eine zur Feststellung hinzutretende prozessuale Gestaltung (Bötticher aaOs)» Es ist deshalb auch bei der Feststellungsklage, die ein Recht auf wiederkehrend Leistungen zum Gegenstand hat, der Streitwert niedriger als bei der entsprechenden Leistungsklage festzusetzen (BGHZ 1, 43)» Hierdurch wird bei der Bewertung der Verschiedenartigkeit der Streitgegenstände Rechnung getragen» Der Senat hat deshalb grundsätzlich auch keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, den Streitwert bei einer Feststellungsklage niedriger festzusetzen als bei der entsprechenden Leistungsklage (BAG AP Kr» 1 zu § 3 ZPO)» Da jedoch eine Feststellungsklage, mit der ein bestimmbarer Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, im Rechtsfolgebegehren mit der entsprechenden leistungsklage identisch ist und hinter dieser lediglich im Verfahrens begehren zurückbleibt, rechtfertigt sich eine geringere Bewertung des Streitgegenstandes der Feststellungsklage nur aus diesem Gesichtspunkt» Der Senat hält deshalb seine Rechtsprechung nicht mehr aufrecht, wonach der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, regelmäßig in Höhe des einfachen Jahresbetrages anzusetzen ist, wenn die Leistungen von Gegenleistungen abhängig sind (.AP Ur. 1 zu § 3 ZPO) » Diese um vier Fünftel geringere Bewertung der Peststellungsklage gegen über der entsprechenden Leistungsklage kann nicht mehr mit dem andersartigen Streitgegenstand gerechtfertigt werden« Denn hinsichtlich"der vom Kläger geforderten Leistungen und ihrer Abhängigkeit von Gegenleistungen besteht zwischen den Streitgegenständen (prozessualen Ansprüchen) bei Leistungs- und Peststellungsklagen eines Arbeitnehmers auf Lohn oder Übergangsgeld kein Unterschied» In beiden Verfahrensarten ist die behauptete Rechtsfolge, es stehe den klagenden Arbeitnehmer ein bestimmbarer Zahlungsanspruch zu, dieselbe» Es ist daher auch nicht gerecht fertigt, die insoweit gleichen Streitgegenstände ungleich zu behandeln» Eine verschiedene Bewertung ist nur wegen des unterschiedlichen Verfahrensbegehrens begründet» Dies â- <' allein kann indessen bei der Peststellungsklage nicht zu einem Abweichen vom Streitwert der ent sprechenden Leistungs klage in Höjie von 80fi führen» Angemessen erscheint nur ein Abschlag voi...,20$, wie er auch in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof gemacht wird (BGHZ 1, 43)° Im vorliegenden Pall ergibt sich für die Bewertung des Streitgegenstandes nach den aufgestellten Grundsätzen fol gendest Rach den rechtskräftigen Peststellungen des Berufungsurteils ist der Kläger jetzt 56 Jahre alt» Er war von 1923 bis 1945 ohne wesentliche Unterbrechung im öffentlichen Dienst als Chorsänger tätig» Unter Berücksichtigung des Alters des Klägers und seines früheren Berufes als Chorsänger wird erfahrungsgemäß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sein, daß das Regelungsverhältnis vor dem Ablauf von fünf Jahren durch Wiederverwendung des Klägers erlischt» Der Streitgegenstand für die Übergangsbezüge wäre deshalb beliner entsprechen den Leistungsklage gemäß § 13 Abs» IV S8P&"mit dem fünffachen Betrag des einjährigen Bezuges zu bewerten» Der Wert der 5 -.
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43) .

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - aaO; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 -) .

    (a) Für eine Herabsetzung des im Kostenrecht für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Werts des dreijährigen Differenzbetrags um 20 % wird angeführt, eine positive Feststellungsklage führe nicht zu einem vollstreckbaren Titel (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 26 Ta 6114/18

    Keine generelle Begrenzung des Gegenstandswertes auf Vierteljahreseinkommen bei

    aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ).

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.11.2014 - 5 Ta 122/14

    Streitwertfestsetzung bei einer unbezifferten Feststellungsklage auf

    a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist der Wert eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis höchstens mit dem 3-fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zu bemessen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - juris Rn 4 für die insoweit inhaltsgleiche, seinerzeit geltende Bestimmung des § 13 Abs. 3 GKG vom 26.07.1957 , die, soweit hier interessierend, ebenfalls lautete: "Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert ... zu berechnen").

    b) Weil positive Feststellungsklagen nicht vollstreckbar sind und deshalb im Vergleich zu den Leistungsklagen einen geringeren Wert darstellen, wird bei deren Bewertung in der Regel ein Abschlag von 20 % vorgenommen (vgl. die ausführliche Begründung des BAG vom 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18

    Gebührenstreitwert bei Feststellungsanträgen auf künftige Leistung - Angabe des

    a) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ).

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 - 26 Ta 6112/19

    Gegenstandswert - keine Beschränkung bei Feststellungsantrag - nachvertragliches

    b) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50).

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).

  • LAG Düsseldorf, 13.12.2007 - 6 Ta 641/07

    Streitwertfestsetzung bei Eingruppierungsrechtsstreit

    Das hatte seinen Grund darin, dass der Vorläufer des heutigen § 42 Abs. 3 GKG n. F. wiederkehrende Leistungen mit dem 5-fachen Jahresbetrag bewertet wissen wollte (BAG 18.04.1961 - 3 AZR 313/59 - AP ZPO § 3 Nr. 6 Ständige Rechtsprechung).
  • LAG Hamburg, 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12

    Gegenstandswert - unzulässige Feststellungsklage - wiederkehrende Leistungen

    Zwar ist bei auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Feststellungsanträgen von dem 36-fachen Wert in der Regel ein Abschlag dahingehend vorzunehmen, dass lediglich 80 % einer entsprechenden Leistungsklage angesetzt werden, weil das Feststellungsurteil mangels Vollstreckbarkeit weniger Rechtsschutz bietet als ein Leistungsurteil (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - AP Nr. 6 zu § 3 ZPO; GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 333) .
  • BAG, 30.11.1982 - 3 AZR 1173/79

    Angestellter des öffentlichen Dienstes - Renten - Gesetzliche Sozialversicherung

    Der Streitgegenstand eines Rechtsstreits wird durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (BAG Beschluß vom 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 - AP Nr. 6 zu § 3 ZPO; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 m.w.N.).
  • BAG, 19.07.1961 - 3 AZR 387/60

    Negative Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Streitwert -

    Streitgegenstand also prozessualer Anspruch, ist aber auch hier nur das Begehren des (Wider-)Klägers, das Gericht möge in einer be stimmten Rechtsschutzform eine begehrte Rechtsfolge durch Urteil aussprechen (vgl.. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 18, April 1961 - 3 AZR 313/59 -), Für die Bewertung des Streitgegenstandes kommt es deshalb nur auf das Rechtsfolge- und das Verfahrens- (Rechtsschutz-) Begehren des Klägers an.
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